Artikel 4 VO (EG) 98/708
(1) Alle Verkaufsangebote sind schriftlich bei einer Interventionsstelle nach einem von dieser erstellten Formular einzureichen. Es werden nur Angebote zugelassen, die zwischen dem 1. und 9. April 2004, dem 10. und 14. Mai 2004 und dem 14. und 18. Juni 2004 für die in Anhang IV aufgeführten Tranchen 1, 2 und 3 eingereicht wurden und folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name des Anbieters,
- b)
- Lagerort des angebotenen Reises,
- c)
- Angebotsmenge gemäß Artikel 1,
- d)
- Sorte,
- e)
- Grundbeschaffenheit einschließlich der Gesamtausbeute und der Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung,
- f)
- Erntejahr,
- g)
- Mindestangebotsmenge(1), bei deren Unterschreitung das Angebot als nicht eingereicht gilt,
- h)
- Interventionsort, für den das Angebot gemacht wird,
- i)
- den Nachweis, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR je Tonne Rohreis geleistet hat; diese Sicherheit wird für diejenigen Erzeuger oder deren Vereinigungen auf 20 EUR je Tonne Rohreis gesenkt, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 der Kommission über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Reis(2) erfüllt haben,
- j)
- die Erklärung, dass es sich um ein Gemeinschaftserzeugnis handelt, mit Angabe des Erzeugungsgebiets,
- k)
- die etwaigen Pflanzenschutzbehandlungen, mit genauer Angabe der verwendeten Dosen.
Einmal eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgenommen werden.
(2) Ist ein Angebot nicht zulässig, so wird dies dem betreffenden Bieter von der Interventionsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Angebotseingang mitgeteilt.
(3) Spätestens am 29. April 2004 (Tranche Nr. 1 in Anhang IV) bzw. am 3. Juni 2004 (Tranche Nr. 2 in Anhang IV) prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats für jede Tranche, ob die Gesamtangebotsmenge die verfügbare Menge überschreitet oder nicht. Im Fall einer Überschreitung berechnet sie einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit 6 Dezimalstellen, der gleich dem höchsten Wert ist, der gewährleistet, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1.
Gegebenenfalls wird die nicht verwendete Menge, d. h. die Differenz zwischen der verfügbaren Menge und der zugeteilten Gesamtmenge, zu der für die folgende Tranche vorgesehenen Menge hinzugefügt.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission spätestens an dem Tag, der auf den in Unterabsatz 1 genannten Tag folgt, die Höhe des Zuteilungskoeffizienten, die zugeteilte Gesamtmenge und die nicht verwendete, auf die nächste Tranche übertragene Menge mit. Die Kommission macht diese Angaben der Öffentlichkeit so bald wie möglich auf ihrer Webseite zugänglich.
Spätestens am zweiten Tag, der auf den in Unterabsatz 1 genannten Tag folgt, teilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine zugeteilte Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. Unterschreitet diese Menge jedoch die im Angebot angegebene Mindestmenge, so wird sie auf 0 gesenkt.
(4) Für die Tranche Nr. 3 in Anhang IV teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 8. Juli die Angebotsmengen, gegebenenfalls zusammen mit den angegebenen Mindestmengen, mit. Diese Mitteilung muss die Angaben von Anhang V enthalten und erfolgt auf elektronischem Wege anhand des Formulars, das die Kommission den Mitgliedstaaten eigens zu diesem Zweck bereitstellt. Diese Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn es keine Angebotsmenge gibt.
Die Kommission sammelt alle in den Mitgliedstaaten eingegangenen Angebote und prüft, ob die gesamte Angebotsmenge die verfügbare Menge übersteigt oder nicht. Im Fall einer Überschreitung berechnet sie einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit 6 Dezimalstellen, der gleich dem höchsten Wert ist, der gewährleistet, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1.
Spätestens drei Arbeitstage nach Veröffentlichung dieses Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union teilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Bieter mit, dass sein Angebot für eine zugeteilte Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. Unterschreitet diese Menge jedoch die im Angebot angegebene Mindestmenge, so wird sie auf 0 gesenkt.
(5) Die in Absatz 1 Buchstabe i) genannte Sicherheit wird nach Maßgabe der nicht zugeteilten Angebotsmenge freigegeben. Für die zugeteilte Menge wird sie vollständig freigegeben, sobald 95 % der Menge gemäß Artikel 6 geliefert worden sind.
Fußnote(n):
- (1)
Kann diese Mindestmenge aufgrund des in den Absätzen 3 und 4 genannten Zuteilungskoeffizienten nicht zugeteilt werden, so wird die zugeteilte Menge auf 0 gesenkt.
- (2)
ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 92.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.