Präambel VO (EG) 98/708

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98(2). insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird der Interventionspreis für Rohreis einer bestimmten Standardqualität festgesetzt. Weicht die Qualität des zur Intervention angebotenen Rohreises von dieser Standardqualität ab, so wird der Interventionspreis durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3073/95 des Rates(3) wurden die Standardqualität für Rohreis und der entsprechende Interventionspreis festgelegt, wobei die Anforderungen gemessen an der vorherigen Regelung angehoben wurden.

Um eine zufriedenstellende Verwaltung der Intervention zu gewährleisten, ist eine Mindestmenge je Angebot festzusetzen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit der Festsetzung einer höheren Mindestmenge vorgesehen werden, damit den in einigen Mitgliedstaaten üblichen Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels Rechnung getragen werden kann.

Rohreis, der sich aufgrund seiner Qualität für keine angemesse spätere Verwendung und keine angemessene Lagerung eignet, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Bei der Festsetzung der Mindestqualität sind insbesondere die klimatischen Bedingungen in den Erzeugerregionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine gewisse Homogenität der übernommenen Partien ist festzulegen, daß eine Partie aus Reis von ein und derselben Sorte bestehen muß.

Bei der Festsetzung der Zu- und Abschläge sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Rohreis zu berücksichtigen, damit eine objektive Bewertung der Qualität vorgenommen werden kann. Mit der Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, der Ausbeute bei der Verarbeitung und der minderwertigen Körner, die nach einfachen und effizienten Verfahren erfolgen kann, wird diesem Erfordernis ausreichend Genüge getan.

Um eine möglichst einfache und effiziente Funktionsweise der Interventionsregelung zu ermöglichen, ist vorzusehen, daß die Angebote für denjenigen Interventionsort einzureichen sind, der dem Ort, an dem die Ware gelagert ist, am nächsten liegt; auch sind die Bestimmungen bezüglich der Kosten des Transports zu dem Lager festzulegen, an dem die Übernahme durch die Interventionsstelle erfolgt.

Es ist genau festzulegen, welche Kontrollen vorgenommen werden müssen, um die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Gewichts und der Qualität der angebotenen Waren zu überprüfen. Bei diesen Kontrollen ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Annahme der angebotenen Ware, nachdem die Menge und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen überprüft worden sind, und andererseits der Festsetzung des dem Anbieter zu zahlenden Preises, nachdem die erforderlichen Analysen durchgeführt worden sind, um anhand repräsentativer Stichproben die genauen Beschaffenheitsmerkmale jeder einzelnen Partie zu bestimmen.

Es sind spezifische Bestimmungen für den Fall festzulegen, daß die Ware in den Lagern des Anbieters übernommen wird. In diesem Fall ist es insbesondere angezeigt, die Angaben aus der Bestandsbuchhaltung des Anbieters zu berücksichtigen vorbehaltlich zusätzlicher Überprüfungen, mit denen die Einhaltung der für die Übernahme der Ware durch die Interventionsstelle geltenden Anforderungen gewährleistet werden soll.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1528/96 der Kommission(4) erlassenen Bestimmungen treten. Die letztgenannte Verordnung ist daher aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist Stellungnahme genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(2)

ABl. L 20 vom 27. 1. 1998, S. 16.

(3)

ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 33.

(4)

ABl. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 25.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.