Artikel 1 VO (EG) 98/708
(1) Während des in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für den Ankauf durch die Interventionsstellen festgesetzten Zeitraums ist jeder Besitzer einer Partie von mindestens 20 Tonnen in der Gemeinschaft geerntetem Rohreis berechtigt, diesen Reis der Interventionsstelle zum Kauf anzubieten. Eine Partie besteht aus Reis von ein und derselben Sorte.
Die Mitgliedstaaten können eine höhere Mindestmenge festsetzen.
(2) Wird eine Partie in mehreren Teilen geliefert (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.), so müssen alle diese Teile unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz den verlangten Mindestbeschaffenheitsmerkmalen entsprechen.
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