Artikel 2 VO (EG) 98/708

(1) Um zur Intervention angenommen zu werden, muß der Rohreis von gesunder und handelsüblicher Qualität sein.

(2) Der Rohreis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist und wenn

der Feuchtigkeitsgehalt den in Anhang I genannten Prozentsatz nicht überschreitet;

die Ausbeute bei der Verarbeitung nicht um 6 Prozentpunkte oder mehr unter der in Anhang II Abschnitt B genannten Grundausbeute liegt;

der prozentuale Anteil minderwertiger Körner gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3073/95, der prozentuale Anteil verschiedener Verunreinigungen, der prozentuale Anteil von Körnern anderer Reisarten sowie der prozentuale Anteil von Körnern anderer Reissorten folgende Höchstwerte nicht überschreiten:

Rundkörniger

Reis KN-Code 10061092

Mittel- und langkörniger

Reis A KN-Code 10061094 um 10061096

Langkörniger

Reis B KN-Code 10061098

Kreidige Körner 6 4 4
Körner mit roten Rillen 10 5 5
Fleckige und gefleckte Körner 4 2,75 2,75
Bernsteinfarbige Körner 1 0,50 0,50
Gelbe Körner 0,175 0,175 0,175
Verschiedene Verunreinigungen 1 1 1
Körner anderer Reissorten 5 5 5

die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten werden. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination wird nur kontrolliert, wenn dies der Sachlage nach notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmt.

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