Artikel 3 VO (EG) 98/708
(1) Übersteigt der Anteil der verschiedenen Verunreinigungen des Rohreises 0,1 %, so kann dieser nur zur Intervention angenommen werden, wenn für jede weitere Abweichung um 0,01 % ein Abschlag von 0,02 % des Interventionspreises angewandt wird.
Unter dem Begriff „verschiedene Verunreinigungen” sind ungenießbare mineralische oder pflanzliche Fremdstoffe zu verstehen, sofern sie nicht giftig sind, eßbare Fremdkörper oder Teile von Fremdkörpern sowie tote Insekten und Insektenfragmente.
(2) Rohreis, der mehr als 3 % Körner anderer Reissorten enthält, kann nur zur Intervention angenommen werden, wenn für jede weitere Abweichung um 0,1 % ein Abschlag von 0,1 % des Interventionspreises angewandt wird.
(3) Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises den für die Rohreis-Standardqualität zugrunde gelegten Gehalt, so ergeben sich die anzuwendenden Abschläge aus Anhang I.
(4) Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des zur Intervention angebotenen Reises von der in Anhang II Teil B vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung für die betreffende Sorte ab, so ergeben sich die anzuwendenden Zu- und Abschläge aus Anhang II Teil A.
(5) Übersteigen die minderwertigen Körner bei dem zur Intervention angebotenen Rohreis die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Grenzen, so ergeben sich die anzuwendenden Abschläge aus Anhang III.
(6) Die obengenannten Zu- und Abschläge werden durch Anwendung der in den Anhängen genannten Prozentsätze auf den zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltenden Interventionspreis berechnet. Ihre Anwendung erfolgt kumulierend.
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