Artikel 1 VO (EG) 98/779
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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