Präambel VO (EG) 98/779

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 zur Regelung des Handels mit Agrarerzeugnissen wurde für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft ein Präferenzverfahren eingeführt. Es sollte eine Bestimmung vorgesehen werden, die der Kommission die Möglichkeit eröffnet, die zur Anwendung dieser neuen Einfuhrregelung notwendigen besonderen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern, Westjordanland und Gaza-Streifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente(1).

Im Fall der Erzeugnisse, bei denen das Gemeinschaftsrecht die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorschreibt, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die Einhaltung dieses Preises voraus.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86(2) wurde die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft unter Zugrundelegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EG-Türkei geregelt. Da die die Landwirtschaft betreffenden Vorschriften jenes Beschlusses durch den Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG—Türkei aufgehoben wurden, ist die Verordnung (EWG) Nr. 4115/ 86 ebenfalls aufzuheben.

Es sollten ferner die Zollzugeständnisse für drei landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 und des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei(3) aufgehoben werden.

Der Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG —Türkei gilt ab 1. Januar 1998. Die vorliegende Verordnung sollte wegen der Dringlichkeit deshalb bereits am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 199 vom 2.8.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/97 der Kommission (ABl. L 236 vom 27.8.1997, S. 3).

(2)

ABl. L 380 vom 31.12.1986, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/97 (ABl. L 224 vom 14.8.1997, S. 1).

(3)

ABl. L 314 vom 28.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 540/96 (ABl. L 79 vom 29.3.1996, S. 8).

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