Artikel 11 VO (EG) 98/850

(1) In den in den Anhängen VI und VII genannten Regionen und geographischen Gebieten und dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum dürfen keine Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze verwendet oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn,

a)
der mit einem solchen Netz eingebrachte und an Bord behaltene Fang umfaßt einen Anteil der Zielart von mindestens 70 % und
b)

die Maschenöffnung entspricht bei Kiemen- und Verwickelnetzen einer der in dem entsprechenden Anhang angegebenen Kategorien,

die Maschenöffnung entspricht bei Spiegelnetzen in dem Teil des Netzes, der die engsten Maschen aufweist, einer der in dem entsprechenden Anhang angegebenen Kategorien.

Diese Abweichung gilt unbeschadet des Artikels 34b Absatz 2 Buchstabe c.

Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(2) Bei der Ermittlung des Mindestanteils der Zielart(en) können alle von der Zielart gefangenen Mengen zusammengenommen werden.

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