Artikel 10 VO (EG) 98/850
Dredgen sind von den Bestimmungen des Artikels 4 ausgenommen. Auf Fangreisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, ist es jedoch verboten,
- a)
- Meerestiere umzuladen und
- b)
- Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Gewichtsanteil von mindestens 95 % entfällt dabei auf Muscheln.
Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
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