Artikel 10 VO (EG) 98/850

Dredgen sind von den Bestimmungen des Artikels 4 ausgenommen. Auf Fangreisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, ist es jedoch verboten,

a)
Meerestiere umzuladen und
b)
Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Gewichtsanteil von mindestens 95 % entfällt dabei auf Muscheln.

Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

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