Artikel 9 VO (EG) 98/850

(1) Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schleppnetze, deren Steert eine Maschenöffnung von 31 mm oder weniger aufweist.

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