Artikel 8 VO (EG) 98/850
(1) Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, die im Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit Einfachzwirn einer Stärke von mehr als 8 mm hergestellt sind.
(2) Es dürfen keine Schleppnetze mitgeführt oder verwendet werden, die im Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial hergestellt sind, das aus Mehrfachzwirn besteht, es sei denn, die Mehrfachzwirne sind ungefähr gleich stark und die Gesamtstärke des Mehrfachzwirns beträgt auf keiner Seite einer Masche mehr als 12 mm.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für pelagische Schleppnetze.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.