Artikel 7 VO (EG) 98/850

(1)

a)
Quadratmaschen-Netzblätter mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm dürfen in jedes Schleppnetz eingefügt werden.
b)
Alternativ hierzu gilt, daß Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mit Netzblättern ausgestattet sein dürfen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund zugelassen sind(1).

(2) Das Quadratmaschen-Netzblatt

a)
wird in der oberen Hälfte oder im oberen Stück eines Netzes gegenüber einem beliebigem Tunnel oder an einem Punkt zwischen dem vorderen Teil eines Tunnels und dem hinteren Teil des Steerts angebracht;
b)
darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Hilfsmittel verstopft werden;
c)
muß mindestens drei Meter lang sein, außer wenn es in Netze eingefügt wird, die von Schiffen mit weniger als 112 kW gezogen werden; in diesem Fall muß es mindestens zwei Meter lang sein;
d)
muß aus knotenlosem Netztuch oder aus Netztuch mit rutschfesten Knoten hergestellt und so eingefügt sein, daß die Maschen während des Fischens jederzeit ganz offen bleiben;
e)
muß so beschaffen sein, daß die Maschenzahl der vordersten Maschenreihe des Netzblatts mindestens ebenso groß ist wie die Maschenzahl der hintersten Maschenreihe des Netzblatts.

(3) In einem Netz, in das ein Quadratmaschen-Netzblatt in einem nicht verjüngten Teil eingefügt wurde, dürfen sich nicht mehr als fünf offene Rautenmaschen zwischen jeder Seite des Netzblatts und den anliegenden Laschverstärkungen des Netzes befinden.

In einem Netz, in das ein Quadratmaschen-Netzblatt ganz oder teilweise in einem verjüngten Teil eingefügt wurde, dürfen sich nicht mehr als fünf offene Rautenmaschen zwischen der hintersten Maschenreihe des Quadratmaschen-Netzblatts und den anliegenden Laschverstärkungen des Netzes befinden.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a) müssen Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Schleppnetze, deren Maschenöffnung im Bereich 70 bis 79 mm liegt, mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr ausgestattet sein.

(5) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a) ist es verboten, Krebstiere der Art Pandalus an Bord zu behalten, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung des Bereichs 32 bis 54 mm gefangen wurden, es sei denn, das Netz ist mit einem Quadratmaschen-Netzblatt oder -fenster mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr ausgestattet. oder mit einem Trenngitter ausgestattet, dessen Verwendung nach den Bedingungen von Artikel 46 festgelegt wird.

Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Krebstieren der Gattung Pandalus, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Krebstieren der Gattung Pandalus unter Verwendung von Netzen mit einer Maschenöffnung des Bereichs 32 bis 54 mm ohne die in Unterabsatz 1 genannte Ausstattung ist verboten.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nur in den Regionen 1 und 2.

(7) Die Abmessungen der Maschenöffnung von Quadratmaschen-Netztuch, das in einen Teil eines Netzes eingefügt ist, werden bei der Bestimmung der Maschenöffnung eines Schleppnetzes nicht berücksichtigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 (ABl. L 241 vom 21.9.1996, S. 8).

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