Artikel 6 VO (EG) 98/850

(1)

a)
Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Schleppnetze, die in einem beliebigen Umfang des eigentlichen Steerts, ausschließlich der Verbindungsstellen und Laschverstärkungen, mehr als 100 Maschen aufweisen, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder verwendet werden. Diese Vorschrift gilt für Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze, deren Maschenöffnung in dem Bereich zwischen 90 und 119 mm liegt.
b)
Unterabsatz 1 gilt nicht für Baumkurren.

(2) In den einzelnen Steerten selbst darf die Anzahl der Maschen in keinem Umfang des Steerts vom vorderen Ende zum hinteren Ende hin ansteigen. Diese Bestimmung gilt für alle Schleppnetze, deren Maschenöffnung 55 mm oder mehr beträgt.

(3) Die Anzahl der Maschen der Umfänge der Tunnel, ausschließlich der Laschverstärkungen, darf an keiner Stelle unter der Höchstmaschenzahl des Umfangs des vorderen Endes des eigentlichen Steerts, ausschließlich der Maschen in den Laschverstärkungen, liegen. Diese Bestimmung gilt für alle Schleppnetze, deren Maschenöffnung 55 mm oder mehr beträgt.

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