Artikel 5 VO (EG) 98/850
(1) Die in den Anhängen I bis V, X und XI genannten Anteile werden als Anteile am Lebendgewicht aller nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.
(2) Bei Fischereifahrzeugen jedoch, von denen bestimmte Mengen an Meerestieren umgeladen wurden, werden die Anteile nach Absatz 1 bei der Berechnung der Anteile berücksichtigt.
(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die keine Logbucheinträge nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vornehmen, dürfen keine Meerestiere auf andere Schiffe umladen oder von anderen Schiffen umgeladene Meerestiere an Bord nehmen.
(4) Die Anteile nach Absatz 1 können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.
(5) Unbeschadet von Absatz 1 kann im Falle von Sandaal der Anteil der an Bord behaltenen Fänge, die mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm eingebracht wurden, vor dem Sortieren berechnet werden.
(6) Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.
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