Artikel 4 VO (EG) 98/850

(1) Für alle in den Anhängen I bis V genannten Regionen und geographischen Gebiete sowie den gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum sind die Zielarten für jeden Maschenöffnungsbereich in dem einschlägigen Anhang festgelegt.

Die Befischung einer in den Anhängen I bis V aufgeführten Art unter Verwendung einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.

(2)

a)
Die Verwendung einer Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise ist untersagt:

in der gesamten Region 1 und der gesamten Region 2 außer Skagerrak und Kattegat sowie dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum, es sei denn, die Maschenöffnungen dieser Netze decken sich mit maximal einer der zulässigen Kombinationen von Maschenöffnungsbereichen gemäß Anhang VIII,

und

in der Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W, es sei denn, die Maschenöffnungen dieser Netze decken sich mit maximal einer der zulässigen Kombinationen von Maschenöffnungsbereichen gemäß Anhang IX.

b)
In den in den Anhängen III, IV und V geführten Regionen und geographischen Gebieten sowie dem gegebenenfalls festgesetzten Zeitraum ist die Verwendung einer Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen der in dem einschlägigen Anhang festgelegten Maschenöffnungsbereiche auf einer Fangreise erlaubt.
c)
Kapitänen von Fischereifahrzeugen, die auf einer Fangreise keine Logbucheintragungen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vornehmen, ist die Verwendung einer Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf dieser Fangreise in den Unionsgewässern untersagt. Diese Vorschrift gilt nicht für Fangreisen in den Unionsgewässern der Regionen 4, 5 und 6.
d)
Schiffe dürfen auf einer Fangreise eine Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mitführen, deren Maschenöffnungsbereich nicht den Bedingungen der Buchstaben a) und b) entsprechen, sofern alle diese Netze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sind. Geschleppte bzw. gezogene Netze, die nicht nach den genannten Bestimmungen festgezurrt und verstaut sind, gelten als verwendete Netze.
e)
Werden mehrere Netze zur gleichen Zeit von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen geschleppt bzw. gezogen, so muß jedes Netz dem gleichen Maschenöffnungsbereich angehören.
f)
Die Verwendung von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von

unter 16 mm ist in der Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W verboten,

unter 40 mm ist im ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W verboten,

unter 20 mm ist in den Regionen 4 und 5 verboten,

unter 45 mm ist in der Region 6 verboten.

(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die keine Logbucheintragungen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vornehmen, dürfen auf einer Fangreise nicht in mehr als einer der Regionen bzw. einem der geographischen Gebiete gemäß den Anhängen I bis V fischen. Diese Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die während einer Fangreise nur geschleppte bzw. gezogene Netze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr verwenden.

(4)

a)
Bei jeder Fangreise, auf der eine Kombination von geschleppten bzw. gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs verwendet wurde, sind Anlandungen verboten, wenn

i)
die Fänge in den Regionen 1 oder 2 außer Skagerrak und Kattegat getätigt wurden und eines der verwendeten Netze eine Maschenöffnung von 100 mm oder mehr hat, es sei denn, die prozentuale Zusammensetzung der an Bord behaltenen Fänge entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs X Abschnitt A, oder
ii)
die Fänge im Skaggerak und Kattegat getätigt wurden und eines der verwendeten Netze eine Maschenöffnung von 90 mm oder mehr hat, es sei denn, die prozentuale Zusammensetzung der an Bord behaltenen Fänge entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs X Abschnitt B, oder
iii)
die Fänge in der Region 3 außer dem ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W getätigt wurden und eines der verwendeten Netze eine Maschenöffnung von 70 mm oder mehr hat, es sei denn, die prozentuale Zusammensetzung der an Bord behaltenen Fänge entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs XI Abschnitt A, oder
iv)
die Fänge im ICES-Bereich IXa östlich von 7o 23′ 48″ W getätigt wurden und eines der verwendeten Netze eine Maschenöffnung von 55 mm oder mehr hat, es sei denn, die prozentuale Zusammensetzung der an Bord behaltenen Fänge entspricht den einschlägigen Bestimmungen in Anhang XI Abschnitt B.

b)
Bei jeder Fangreise, auf der ausschließlich geschleppte oder gezogene Netze eines Maschenöffnungsbereichs verwendet wurden, sind Anlandungen verboten, wenn die Fänge, die in den in den Anhängen I bis V aufgeführten Regionen oder geographischen Gebieten getätigt und an Bord behalten wurden, nicht den einschlägigen in dem entsprechenden Anhang festgelegten Bedingungen entsprechen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(5)

a)
Der Anteil der Zielarten und anderer Arten ergibt sich durch Zusammenfassung aller an Bord mitgeführten oder umgeladenen Mengen der Zielarten und anderer Arten gemäß den Anhängen I bis V.
b)
Genaue Regeln für die Ermittlung des Anteils der Zielarten und anderer an Bord mitgeführter Arten, wenn diese mit einem oder mehreren gleichzeitig von mehr als einem Fischereifahrzeug geschleppten bzw. gezogenen Netzen gefangen wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission vor dem 31. Mai 2001 über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels, des Artikels 15 und der einschlägigen Anhänge. Auf der Grundlage dieser Berichte legt die Kommission dann entsprechende Vorschläge vor. Der Rat entscheidet auf der Grundlage solcher Vorschläge vor dem 31. Oktober 2001.

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