Artikel 3 VO (EG) 98/850

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) Meerestiere
alle Seefische, einschließlich anadromer und katadromer Arten während ihres Lebens im Meer, Meereskrebstiere und Meeresweichtiere sowie Teile davon;
b) Maschenöffnung eines Schleppnetzes
die Maschenöffnung eines an Bord eines Fischereifahrzeugs vorgefundenen Steerts oder Tunnels, der einem Zugnetz angefügt ist oder angefügt werden kann. Die Maschenöffnung wird nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84(1) festgelegten Verfahren bestimmt. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für die Maschenöffnung von Netztüchern mit Quadratmaschen;
c) Mehrfachzwirnnetztuch
ein aus zwei oder mehr Zwirnen hergestelltes Netztuch, bei dem die Zwirne zwischen den Knoten ohne Schaden an der Zwirnstruktur voneinander getrennt werden können;
d) Netztuch mit Quadratmaschen
eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, daß die parallelen Linien, welche die Seiten der aneinandergrenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zu der Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;
e) die Maschenöffnung eines Quadratmaschen-Netzblattes oder -fensters
die größte feststellbare Maschenöffnung eines solchen in ein Schleppnetz eingefügten Netzblattes oder -fensters. Die Maschenöffnung wird nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 festgelegten Verfahren bestimmt;
f) knotenloses Netztuch
ein Netztuch aus Maschen mit vier annähernd gleichen Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen;
g) Kiemennetze oder Verwickelnetze
stationäre Fanggeräte aus einem einzigen Netztuch, die am Meeresboden befestigt werden oder werden können;
h) Spiegelnetze
stationäre Fanggeräte aus zwei oder mehreren parallel an ein einziges Kopftau angeschlagenen Netztüchern, die am Meeresboden befestigt werden oder werden können;
i) „Unbeabsichtigte Fänge”
unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 24.7.1984, S. 22.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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