Artikel 2 VO (EG) 98/850

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

a)
Region 1:

Alle Gewässer nördlich und westlich einer Linie, die von einem Punkt 48o nördlicher Breite, 18o westlicher Länge genau nördlich bis 60o nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 5o westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 60o30′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 4o westlicher Länge, von dort genau nördlich bis 64o nördlicher Breite und von dort genau östlich zur norwegischen Küste verläuft.

b)
Region 2:

Alle Gewässer nördlich 48o nördlicher Breite, ausschließlich der Gewässer der Region 1 und der ICES-Bereiche IIIb, IIIc und IIId.

c)
Region 3:

Alle Gewässer in den ICES-Untergebieten VIII und IX.

d)
Region 4:

Alle Gewässer im ICES-Untergebiet X.

e)
Region 5:

Alle Gewässer in dem Teil des östlichen Mittelatlantiks, welcher die Bereiche 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des Gebiets 34 der COPACE-Region umfaßt.

f)
Region 6:

Alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

g)
Region 7:

Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Martinique und Guadeloupe, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

h)
Region 8:

Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Réunion und Mayotte, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen.

i)
Region 9:

Alle Gewässer des Schwarzen Meeres, die dem geografischen Untergebiet 29 gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)(1) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 entsprechen.

(2) Die in dieser Verordnung mit den Abkürzungen „ICES” und „COPACE” bezeichneten geographischen Gebiete sind die vom Internationalen Rat für Meeresforschung bzw. dem Fischereiausschuß für den östlichen Mittelatlantik festgelegten Gebiete. Sie sind vorbehaltlich späterer Änderungen in den Mitteilungen der Kommission Nr. 85/C 335/02(2) und Nr. 85/C 347/05(3) beschrieben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Regionen können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 2, nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren in geographische Gebiete unterteilt werden.

(4) Unbeschadet von Absatz 2

wird das Kattegat im Sinne dieser Verordnung im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt;

wird das Skagerrak im Sinne dieser Verordnung im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm Hanstholm zum Leuchtturm Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt;

umfaßt die Nordsee im Sinne dieser Verordnung das ICES-Untergebiet IV, den anschließenden Teil des ICES-Bereichs IIa südlich 64o nördlicher Breite sowie den Teil des ICES-Bereichs IIIa, der nicht unter die Definition des Skagerrak im zweiten Gedankenstrich fällt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44.

(2)

ABl. C 335 vom 24.12.1985, S. 2.

(3)

ABl. C 347 vom 31.12.1985, S. 14.

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