Artikel 18 VO (EG) 98/850

(1) Die Größe eines Meerestiers wird nach den Bestimmungen von Anhang XIII gemessen.

(2) Gibt es mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt die Mindestgröße als erreicht, wenn die Anwendung einer dieser Methoden eine Größe ergibt, die der Mindestgröße entspricht oder darüber liegt.

(3) Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in Anhang XII Mindestgrößen festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.

(4)

a)
Bei Fängen von Taschenkrebsen, die mit Korbreusen getätigt wurden, darf bis zu 1 % des Gewichts aller während einer Fangreise an Bord behaltenen oder am Ende einer Fangreise angelandeten Fänge von Taschenkrebsen oder Teilen davon aus abgetrennten Scheren bestehen.
b)
Bei Fängen von Taschenkrebsen, die mit anderen Fanggeräten als Korbreusen getätigt wurden, dürfen bis zu 75 kg abgetrennte Scheren zu jedem Zeitpunkt einer Fangreise an Bord behalten oder am Ende einer Fangreise angelandet werden.

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