Artikel 18a VO (EG) 98/850

Verfahren zur Schaffung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Rahmen von Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.

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