Artikel 19a VO (EG) 98/850

Verbot der Fangaufwertung ( „Highgrading” )

(1) In den Regionen 1, 2, 3 und 4 sind Rückwürfe quotengebundener Arten, die bei Fischereieinsätzen rechtmäßig angelandet werden können, verboten.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Verpflichtungen, die in dieser Verordnung oder jedwedem anderen Rechtsakt der Union auf dem Gebiet der Fischerei festgelegt sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fänge oder Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.