Article 19b VO (EG) 98/850
Bestimmungen über Verlagerungen der Fischereitätigkeit und Verbot des Verwerfens ( „Slipping” )
(1) In den Regionen 1, 2, 3 und 4 muss ein Schiff andere Fanggründe ansteuern, sobald der Anteil untermaßiger Makrelen, Heringe oder Stöcker/Holzmakrelen in einem Hol 10 % der Gesamtfangmenge in diesem Hol übersteigt.
(2) In den Regionen 1, 2, 3 und 4 ist es verboten, Makrelen, Heringe oder Stöcker/Holzmakrelen auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da es zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde.
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