Artikel 20 VO (EG) 98/850

Begrenzung des Heringsfangs

(1) Es ist verboten, Heringe an Bord zu behalten, welche in den nachstehend angegebenen geographischen Gebieten und den dort festgesetzten Zeiträumen gefangen werden:

a)
vom 1. Januar bis zum 30. April in dem geographischen Gebiet nordöstlich der Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point,
b)
vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Westküste Dänemarks bei 55o30′ nördlicher Breite,

55o30′ nördlicher Breite, 07o00′ östlicher Länge,

57o00′ nördlicher Breite, 07o00′ östlicher Länge,

Westküste Dänemarks bei 57o00′ nördlicher Breite,

c)
vom 15. August bis zum 15. September in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 55o30′N und 55o45′N,
d)
vom 15. August bis zum 30. September in dem geographischen Gebiet, das von einer Linie begrenzt wird, die folgende Punkte verbindet:

Butt of Lewis,

Cape Wrath,

58o55′ nördlicher Breite, 05o00′ westlicher Länge,

58o55′ nördlicher Breite, 07o10′ westlicher Länge,

58o20′ nördlicher Breite, 08o20′ westlicher Länge,

57o40′ nördlicher Breite, 08o20′ westlicher Länge,

die Westküste von North Uist bei 57o40′ nördlicher Breite, dann entlang der Nordküste der Insel bis zu 57o40′36″ nördlicher Breite, 07o20′39″ westlicher Länge,

57o50′3″ nördlicher Breite, 07o8′6″ westlicher Länge,

nordöstlich entlang der Westküste von Lewis bis zum Ausgangspunkt (Butt of Lewis),

e)
vom 15. August bis zum 30. September in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Meilen vor der Ostküste des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien, zwischen den Breitengraden 54o10′N und 54o45′N,
f)
i)
vom 21. September bis 15. November in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa, der durch die Küste der Isle of Man und gerade gezogene Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

54o 20′ 00″ nördlicher Breite, 04o 25′ 05″ westlicher Länge und 54o 20′ 00″ nördlicher Breite, 03o 57′ 02″ westlicher Länge,

54o 20′ 00″ nördlicher Breite, 03o 57′ 02″ westlicher Länge und 54o 17′ 05″ nördlicher Breite, 03o 56′ 08″ westlicher Länge,

54o 17′ 05″ nördlicher Breite, 03o 56′ 08″ westlicher Länge und 54o 14′ 06″ nördlicher Breite, 03o 57′ 05″ westlicher Länge,

54o 14′ 06″ nördlicher Breite, 03o 57′ 05″ westlicher Länge und 54o 00′ 00″ nördlicher Breite, 04o 07′ 05″ westlicher Länge,

54o 00′ 00″ nördlicher Breite, 04o 07′ 05″ westlicher Länge und 53o 51′ 05″ nördlicher Breite, 04o 50′ 00″ westlicher Länge,

53o 51′ 05″ nördlicher Breite, 04o 27′ 08″ westlicher Länge und 53o 48′ 05″ nördlicher Breite, 04o 50′ 00″ westlicher Länge,

53o 48′ 05″ nördlicher Breite, 04o 50′ 00″ westlicher Länge und 54o 04′ 00″ nördlicher Breite, 04o 50′ 00″ westlicher Länge,

ii)
vom 21. September bis 31. Dezember in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa, der durch folgende Koordinaten begrenzt ist:

Ostküste Nordirlands bei 54o 15′ nördlicher Breite,

54o 15′ nördlicher Breite, 5o 15′ westlicher Länge,

53o 50′ nördlicher Breite, 5o 50′ westlicher Länge,

Ostküste Irlands bei 53o 50′ nördlicher Breite,

g)
ganzjährig innerhalb des ICES-Bereichs VIIa in dem geographischen Gebiet zwischen den Westküsten Schottlands, Englands und Wales und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen 12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad 53o20′N und im Nordwesten durch eine Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der Spitze von Ayre (Isle of Man) begrenzt wird,
h)
ganzjährig in der Logan Bay, d.h. den Gewässern östlich einer Linie, die von Mull of Logan bei 54o44′ nördlicher Breite und 4o59′ westlicher Länge nach Laggantalluch Head bei 54o41′ nördlicher Breite und 4o58′ westlicher Länge gezogen wird,
i)
1997 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem zweiten Freitag im Januar in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

Südostküste Irlands bei 52o00′ nördlicher Breite,

52o00′ nördlicher Breite, 6o00′ westlicher Länge,

52o30′ nördlicher Breite, 6o00′ westlicher Länge,

Südostküste Irlands bei 52o30′ nördlicher Breite,

j)
1997 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem ersten Freitag im November in den durch folgende Koordinaten begrenzten Gebieten:

Südküste Irlands bei 9o00′ westlicher Länge,

51o15′ nördlicher Breite, 9o00′ westlicher Länge,

51o15′ nördlicher Breite, 11o00′ westlicher Länge,

52o30′ nördlicher Breite, 11o00′ westlicher Länge,

Westküste Irlands bei 52o30′ nördlicher Breite,

k)
1998, und in jedem dritten darauffolgenden Jahr während eines Zeitraums von 16 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem ersten Freitag im November in den durch folgende Koordinaten begrenzten Gebieten:

Südküste Irlands bei 9o00′ westlicher Länge,

51o15′ nördlicher Breite, 9o00′ westlicher Länge,

51o15′ nördlicher Breite, 7o30′ westlicher Länge,

Südküste Irlands bei 52o60′ nördlicher Breite.

(2) In Mengen, deren Gewicht 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere, die in den einzelnen Gebieten während eines der angegebenen Zeiträume gefangen wurden, nicht übersteigt, dürfen Heringe aus den beschriebenen Gebieten jedoch an Bord behalten werden.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) und Buchstabe h) dürfen Schiffe von einer Länge bis 12,2 m, deren Heimathafen sich an der Ostküste Irlands oder Nordirlands zwischen 53o00′ und 55o00′ nördlicher Breite befindet, für die in Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) und Buchstabe h) genannten Bereiche Heringe an Bord behalten. Die einzig zulässige Fangmethode ist dabei der Fang mit Treibnetzen mit einer Maschenöffnung von 54 mm oder mehr.

(4) Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Hering ist innerhalb der in Absatz 1aufgeführten geografischen Gebiete und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:

a)
Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm,
b)
Ringwaden,
c)
Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm oder
d)
Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Einklang mit Absatz 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.