Artikel 20a VO (EG) 98/850

Beschränkung des Heringsfangs in Unionsgewässern des ICES-Bereichs IIa

Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar sowie vom 16. Mai bis zum 31. Dezember in Unionsgewässern des ICES-Bereichs IIa gefangen wurde.

Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht. Unbeabsichtigte Heringsfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Hering ist innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:

a)
Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm,
b)
Ringwaden oder
c)
Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm.

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