Artikel 21 VO (EG) 98/850
Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände
(1) Es ist verboten, Sprotten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geographischen Gebieten zu den genannten Zeiten gefangen werden:
- a)
- vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im statistischen Rechteck ICES 39E8. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Gebiet durch eine Linie begrenzt, die von der Ostküste des Vereinigten Königreichs genau nach Osten auf 55o00′ nördlicher Breite bis 1o00′ westlicher Länge verläuft, dann genau nach Norden bis 55o30′ nördlicher Breite und dann genau nach Westen bis zur Küste des Vereinigten Königreichs,
- b)
- vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3o30′ westlicher Länge und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 3o00′ westlicher Länge,
- c)
-
vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet:
- —
-
Westküste Dänemarks bei 55o30′ nördlicher Breite,
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55o30′ nördlicher Breite, 07o00′ östlicher Länge,
- —
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57o00′ nördlicher Breite, 07o00′ östlicher Länge,
- —
-
Westküste Dänemarks bei 57o00′ nördlicher Breite.
(2) In Mengen, deren Gewicht 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Meerstiere, die während eines der angegebenen Zeiträume in den einzelnen Gebieten gefangen wurden, nicht übersteigt, dürfen Sprotten aus den beschriebenen Gebieten jedoch an Bord behalten werden.
(3) Unterliegt Sprotte der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.
Die Befischung von Sprotte ist innerhalb der in Absatz 1aufgeführten geografischen Gebiete und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:
- a)
- Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm,
- b)
- Ringwaden oder
- c)
- Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 30 mm.
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