Artikel 22 VO (EG) 98/850

Begrenzung des Makrelenfangs

(1) Es ist verboten, Makrelen an Bord zu behalten, die in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geographischen Gebiet gefangen werden:

Südküste des Vereinigten Königreichs bei 02o00′ westlicher Länge,

49o30′ nördlicher Breite, 02o00′ westlicher Länge,

49o30′ nördlicher Breite, 07o00′ westlicher Länge,

52o00′ nördlicher Breite, 07o00′ westlicher Länge,

Westküste des Vereinigten Königreichs bei 52o00′ nördlicher Breite,

es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Meerestiere, die in diesem Gebiete gefangen wurden.

Unterliegt Makrele der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.

Die Befischung von Makrele ist innerhalb des in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets verboten, wenn für den Fang von mehr als 15 % der Fangmenge dieser Art Folgendes verwendet wird:

a)
Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 70 mm oder
b)
Ringwaden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

a)
für Schiffe, die ausschließlich Kiemennetze und/oder Handleinen benutzen;
b)
für Schiffe, die Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze benutzen, wenn sich an Bord eine — auf das Gesamtlebendgewicht aller an Bord befindlichen Meerestiere bezogene — Mindestmenge von 75 % anderer Meerestiere befindet als Sardellen, Hering, Stöcker, Makrele, pelagische Kopffüßer und Sardinen;
c)
für Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche lediglich Makrelen umgeladen werden.

(3) Sämtliche an Bord befindlichen Makrelen gelten als in dem in Absatz 1 definierten Gebiet gefangen, mit Ausnahme derjenigen, die sich laut einer entsprechend der nachstehenden Unterabsätze abgegebenen Erklärung bereits an Bord befanden, bevor das Schiff in dieses Gebiet eingefahren ist.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Fischen in dieses Gebiet einfahren möchte und der Makrelen an Bord seines Schiffes hat, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone er fischen möchte, über den voraussichtlichen Zeitpunkt und Ort seiner Ankunft in diesem Gebiet unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor Einfahrt des Fischereifahrzeugs in dieses Gebiet erfolgen.

Bei der Einfahrt in dieses Gebiet muß er die zuständige Kontrollbehörde über die Makrelenmengen unterrichten, die sich an Bord befinden und die in das Fischereilogbuch eingetragen worden sind. Der Kapitän kann aufgefordert werden, sein Fischereilogbuch und die an Bord befindlichen Fänge zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von der zuständigen Kontrollbehörde festzulegen sind, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung muß jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem die Kontrollbehörde die Benachrichtigung über die an Bord befindlichen Makrelenmengen erhalten hat, und möglichst nahe am Ort der Einfahrt in dieses Gebiet erfolgen.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum Umladen von Makrelen auf sein Schiff in dieses Gebiet einfahren will, muß die Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Fischereizone das Umladen stattfinden soll, über den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort des Umladens unterrichten. Diese Unterrichtung muß frühestens 36 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Beginn des Umladens erfolgen. Unmittelbar nach Beendigung des Umladens muß der Kapitän die zuständige Kontrollbehörde über die auf sein Schiff umgeladenen Makrelenmengen unterrichten.

Die zuständigen Kontrollbehörden sind:

für Frankreich:

Mimer, Fernschreiben: Paris 25 08 23;

für Irland:

Department of Marine, Fernschreiben: Dublin 91 798 MRNE;

für das Vereinigte Königreich:

Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, Fernschreiben: London 21 274.

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