Artikel 23 VO (EG) 98/850
Begrenzung des Sardellenfangs
(1) Es ist verboten, Sardellen an Bord zu behalten, die im ICES-Bereich VIIIc mit pelagischen Schleppnetzen gefangen wurden, oder in diesem Bereich mit pelagischen Schleppnetzen Sardellen zu fangen.
Unterliegt Sardelle der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Sardellenfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Die Befischung von Sardelle mit pelagischen Schleppnetzen innerhalb des in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets ist verboten.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Bereich dürfen nicht gleichzeitig pelagische Schleppnetze und Rindwaden an Bord mitgeführt werden.
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