Artikel 25 VO (EG) 98/850
Begrenzung des Garnelenfangs zum Schutz der Plattfischbestände
(1) Es ist verboten, Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord zu behalten, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm getätigt wurden, es sei denn, an Bord des Schiffes ist eine betriebsfähige Vorrichtung installiert, mit der Plattfische nach dem Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen getrennt werden können.
(2) Spätestens ab 1. Juli 2002 ist für den Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen ein Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 46 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zu verwenden. Diese Bestimmungen gelten nur für Netze, die von Fischereifahrzeugen gezogen werden.
(3) Fischereifahrzeuge, die den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht entsprechen, dürfen jedoch Sandgarnelen und Rosa Garnelen an Bord behalten, sofern die Mengen 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere nicht übersteigen.
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