Artikel 26 VO (EG) 98/850

Begrenzung des Lachs- und Meerforellenfangs

(1) Lachse und Meerforellen dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, wenn sie

in den Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den Regionen 1, 2, 3 und 4 gefangen werden,

abweichend von Artikel 2 Absatz 1 außerhalb der Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in den Regionen 1, 2, 3 und 4 gefangen werden, Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Grönlands und der Färöer ausgenommen,

mit Schleppnetzen gefangen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Lachse und Meerforellen, die im Skagerrak und Kattegat gefangen werden.

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