Artikel 27 VO (EG) 98/850
Begrenzung des Stintdorschfangs zum Schutz anderer Rundfischbestände
(1) Es ist verboten, Stintdorsch an Bord zu behalten, der mit einem Zugnetz in dem Gebiet gefangen wurde, das durch eine Linie begrenzt wird, die folgende Punkte verbindet:
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von einem Punkt bei 56oN an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bis zu 2o östlicher Länge,
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dann nördlich bis 58oN, westlich bis 0o30′W, nördlich bis 59o15′N, östlich bis 1oE, nördlich bis 60oN, westlich bis zum Längengrad 0o00′,
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von da nördlich bis 60o30′N, westlich bis zur Küste der Shetlandinseln, dann westlich von 60oN an der Westküste der Shetlandinseln bis 3oW, südlich bis 58o30′N
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und schließlich westlich bis zur Küste des Vereinigten Königreichs.
(2) Stintdorsch, der aus diesem Gebiet stammt und mit den in Absatz 1 beschriebenen Netzen gefangen wurde, darf jedoch an Bord behalten werden, sofern die Mengen 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Meerestiere, die in dem genannten Gebiet mit den genannten Geräten gefangen wurden, nicht übersteigt.
(3) Unterliegt Stintdorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.
Die Befischung von Stintdorsch innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets ist verboten, wenn Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm verwendet wird.
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