Artikel 28 VO (EG) 98/850

Begrenzung des Seehechtfangs

(1) Es ist verboten, in den nachstehend genannten geographischen Gebieten und den dort festgelegten Zeiträumen mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen geschleppten bzw. gezogenen Netzen zu fischen:

a)
Vom 1. Oktober bis zum darauf folgenden 31. Januar in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

43o 46,5' nördlicher Breite, 7o 54,4' westlicher Länge

44o 01,5' nördlicher Breite, 7o 54,4' westlicher Länge

43o 25' nördlicher Breite, 9o 12' westlicher Länge

43o 10' nördlicher Breite, 9o 12' westlicher Länge.

b)
vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

der „Cabo Corrubedo” genannte Punkt an der Westküste Spaniens (42o35′ nördlicher Breite, 9o05′ westlicher Länge),

42o35′ nördlicher Breite, 9o25′ westlicher Länge,

43o00′ nördlicher Breite, 9o30′ westlicher Länge,

der Westküste Spaniens bis 43o00′ nördlicher Breite,

c)
vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Westküste Portugals bei 37o50′ nördlicher Breite,

37o50′ nördlicher Breite, 9o08′ westlicher Länge,

37o00′ nördlicher Breite, 9o07′ westlicher Länge,

Westküste Portugals bei 37o00′ nördlicher Breite.

(2) In den im Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiten dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Fanggeräte sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

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