Artikel 28 VO (EG) 98/850
Begrenzung des Seehechtfangs
(1) Es ist verboten, in den nachstehend genannten geographischen Gebieten und den dort festgelegten Zeiträumen mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen geschleppten bzw. gezogenen Netzen zu fischen:
- a)
-
Vom 1. Oktober bis zum darauf folgenden 31. Januar in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
- —
-
43o 46,5' nördlicher Breite, 7o 54,4' westlicher Länge
- —
-
44o 01,5' nördlicher Breite, 7o 54,4' westlicher Länge
- —
-
43o 25' nördlicher Breite, 9o 12' westlicher Länge
- —
-
43o 10' nördlicher Breite, 9o 12' westlicher Länge.
- b)
-
vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
- —
-
der „Cabo Corrubedo” genannte Punkt an der Westküste Spaniens (42o35′ nördlicher Breite, 9o05′ westlicher Länge),
- —
-
42o35′ nördlicher Breite, 9o25′ westlicher Länge,
- —
-
43o00′ nördlicher Breite, 9o30′ westlicher Länge,
- —
-
der Westküste Spaniens bis 43o00′ nördlicher Breite,
- c)
-
vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
- —
-
Westküste Portugals bei 37o50′ nördlicher Breite,
- —
-
37o50′ nördlicher Breite, 9o08′ westlicher Länge,
- —
-
37o00′ nördlicher Breite, 9o07′ westlicher Länge,
- —
-
Westküste Portugals bei 37o00′ nördlicher Breite.
(2) In den im Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiten dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche geschleppte bzw. gezogene Netze an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Fanggeräte sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.