Artikel 29 VO (EG) 98/850
In einem bedeutenden Schollenaufwuchsgebiet geltende Bedingungen
(1) Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m dürfen in den nachstehenden geographischen Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen geschleppten bzw. gezogenen Netzen fischen:
- a)
- innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs nördlich 51o00′ nördlicher Breite, Belgiens und der Niederlande bis zu 53o00′ nördlicher Breite, gemessen von den Basislinien;
- b)
-
in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
- —
-
Westküste Dänemarks bei 57o00′ nördlicher Breite,
- —
-
57o00′ nördlicher Breite, 7o15′ östlicher Länge,
- —
-
55o00′ nördlicher Breite, 7o15′ östlicher Länge,
- —
-
55o00′ nördlicher Breite, 7o00′ östlicher Länge,
- —
-
54o30′ nördlicher Breite, 7o00′ östlicher Länge,
- —
-
54o30′ nördlicher Breite, 7o30′ östlicher Länge,
- —
-
54o00′ nördlicher Breite, 7o30′ östlicher Länge,
- —
-
54o00′ nördlicher Breite, 6o00′ östlicher Länge,
- —
-
53o50′ nördlicher Breite, 6o00′ östlicher Länge,
- —
-
53o50′ nördlicher Breite, 5o00′ östlicher Länge,
- —
-
53o30′ nördlicher Breite, 5o00′ östlicher Länge,
- —
-
53o30′ nördlicher Breite, 4o15′ östlicher Länge,
- —
-
53o00′ nördlicher Breite, 4o15′ östlicher Länge,
- —
-
Küste der Niederlande bei 53o00′ nördlicher Breite;
- c)
- innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Westküste Dänemarks, gemessen von den Basislinien, von 57o00′ nördlicher Breite bis zum Leuchtturm Hirtshals.
(2)
- a)
- Schiffe, denen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, dürfen jedoch in den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Baumkurren fischen. Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt oder die auf über 9 m ausgezogen werden können, dürfen nicht eingesetzt werden, es sei denn, es wird mit Geräten gearbeitet, deren Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm beträgt. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.
- b)
- Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 dürfen Schiffen einer Länge über alles von über 8 m zu den unter Buchstabe a) genannten Zwecken spezielle Fangerlaubnisse erteilt werden.
- c)
-
Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne der Buchstaben a) und b) erteilt wurde, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- —
-
Sie müssen in einer von den einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegenden Liste aufgeführt sein, aus der hervorgeht, daß die Gesamtmaschinenleistung der in der Liste aufgeführten Schiffe die für die einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung nicht übersteigt.
- —
-
Ihre Maschinenleistung darf zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigen und im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen haben.
- d)
-
Jedes Schiff der Liste kann durch ein anderes oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern
- —
-
dies nicht zu einer Anhebung der Gesamtmaschinenleistung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Buchstabe c) erster Gedankenstrich führt,
- —
-
die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt,
- —
-
die Maschine des Ersatzschiffes nicht leistungsreduziert ist und
- —
-
das Ersatzschiff eine Länge über alles von maximal 24 m aufweist.
- e)
-
Maschinen einzelner Schiffe der Listen der verschiedenen Mitgliedstaaten können ausgetauscht werden, sofern
- —
-
dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, daß die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt,
- —
-
die Austauschmaschine nicht leistungsreduziert ist und
- —
-
die Leistung der Austauschmaschine nicht so hoch ist, daß sich die Gesamtmaschinenleistung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Buchstabe c) erster Gedankenstrich erhöht.
- f)
- Fischereifahrzeugen, welche die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllen, wird die spezielle Fangerlaubnis entzogen.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe a) dürfen Schiffe, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen und hauptsächlich Sandgarnelen fangen, Baumkurren mit einer Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, von über 9 m verwenden, wenn sie Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm einsetzen, sofern diesen Schiffen hierzu eine zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde. Die zusätzliche spezielle Fangerlaubnis ist jährlich zu überprüfen.
Einzelne oder mehrere Schiffe, für die eine solche zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, können durch ein anderes Schiff ersetzt werden, sofern:
- —
-
der Bruttoraumgehalt des Ersatzschiffes 70 BRT und seine Länge über alles 20 m nicht übersteigt
oder
- —
-
sofern die Kapazität des Ersatzschiffes 180 kW und seine Länge über alles 20 m nicht übersteigt.
Fischereifahrzeugen, welche die Bedingungen dieses Absatzes nicht erfüllen, wird die spezielle Fangerlaubnis endgültig entzogen.
(4)
- a)
-
Abweichend von Absatz 1 dürfen
- —
-
Schiffe, deren Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt bzw. im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat, in den im genannten Absatz aufgeführten Gebieten mit Grundscherbrettnetzen oder Snurrewaden fischen;
- —
-
Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt bzw. im Falle leistungsreduzierter Maschinen vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat, in den genannten Gebieten mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen.
- b)
-
Jedoch dürfen Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Grundscherbrettnetzen oder Snurrewaden und Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern entweder
- i)
-
- —
-
der an Bord befindliche und in den genannten Gebieten getätigte Fang an Sandaal und/oder Sprotten mindestens 90 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in diesem Gebiet gefangenen Meerestiere ausmacht und
- —
-
die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen Mengen an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 2 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen
oder
- ii)
-
- —
-
im Fall von Grundscherbrettnetzen oder Zweischiff-Grundschleppnetzen die verwendete Maschenöffnung mindestens 100 mm beträgt und
- —
-
die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen Mengen an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 5 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen
oder
- iii)
-
- —
-
die verwendete Maschenöffnung mindestens 80 mm beträgt und
- —
-
die betreffende Maschenöffnung nur in dem Gebiet innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Küste Frankreichs nördlich 51o00′ nördlicher Breite verwendet wird und
- —
-
die an Bord behaltenen und in den genannten Gebieten gefangenen Mengen an Scholle und/oder Seezunge einen Anteil von 5 % des Gesamtlebendgewichts der an Bord befindlichen und in den genannten Gebieten gefangenen Meerestiere nicht übersteigen.
oder
- iv)
- im Fall von Snurrewaden die verwendete Maschenöffnung mindestens 100 mm beträgt.
Unterliegen Sandaal und/oder Sprotte und Scholle und/oder Seezunge der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gelten die Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Buchstabens nicht.
Die Befischung von Sandaal und/oder Sprotte und/oder Scholle und/oder Seezunge mit Fischereifahrzeugen, die anderes Fanggerät als das in dem vorliegenden Buchstaben genannte Fanggerät verwenden, ist verboten.
(5) Innerhalb der Gebiete, in denen der Einsatz von Baumkurren, Scherbrettnetzen, Zweischiff-Grundschleppnetzen oder Snurrewaden verboten ist, dürfen solche Netze auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.
(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren erlassen.
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