Artikel 29a VO (EG) 98/850
Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei im ICES-Untergebiet IV
(1) Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
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Ostküste Englands bei 55°30′ N,
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55°30′ N, 01°00′ W,
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58°00′ N, 01°00′ W,
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58°00′ N, 02°00′ W,
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die Ostküste Schottlands bei 02°00′ W.
Unterliegt Sandaal der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Sandaalfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Die Befischung von Sandaal unter Verwendung von Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm in dem in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiet ist verboten.
(2) Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.
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