Artikel 24 VO (EG) 98/850

Begrenzung des Thunfischfangs

(1) Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun an Bord zu behalten, die in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich 36o30′N oder in COPACE-Gebieten nördlich 31oN und östlich 17o30′W mit Ringwaden getätigt wurden, oder diese Fischarten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu fangen.

(2) Es ist verboten, Thunfisch an Bord zu behalten, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals in den ICES-Untergebieten VIII, IX oder X oder in COPACE-Gebieten um die Kanarischen Inseln und Madeira mit Treibnetzen gefangen wurde, oder diese Fischarten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu fangen.

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