Artikel 29d VO (EG) 98/850

Beschränkung des Kabeljau-, Schellfisch- und Wittlingfangs im ICES-Untergebiet VI

(1) Jeglicher Fischfang auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling ist in dem Teil des ICES-Bereichs VIa verboten, der östlich oder südlich des Gebiets liegt, das durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

54°30′ N, 10°35′ W,

55°20′ N, 09°50′ W,

55°30′ N, 09°20′ W,

56°40′ N, 08°55′ W,

57°00′ N, 09°00′ W,

57°20′ N, 09°20′ W,

57°50′ N, 09°20′ W,

58°10′ N, 09°00′ W,

58°40′ N, 07°40′ W,

59°00′ N, 07°30′ W,

59°20′ N, 06°30′ W,

59°40′ N, 06°05′ W,

59°40′ N, 05°30′ W,

60°00′ N, 04°50′ W,

60°15′ N, 04°00′ W.

(2) Jedes Fischereifahrzeug, das sich innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebiets befindet, stellt sicher, dass an Bord befindliches Fanggerät gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) festgezurrt und verstaut ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit an Pflöcken befestigten Küstenstellnetzen, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, automatisierten Angelrollen, Zugnetzen und Strandwaden sowie Reusen betrieben werden, sofern

a)
keine anderen Fanggeräte als an Pflöcken befestigte Küstenstellnetze, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, automatisierte Angelrollen, Zugnetze und Strandwaden oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und
b)
kein anderer Fisch als Makrele, Pollack, Seelachs/Köhler und Lachs sowie keine anderen Schalentiere als Weich- und Krebstiere an Bord behalten, angelandet oder an Land gebracht werden.

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 Millimeter betrieben werden, sofern

a)
keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 Millimeter oder mehr an Bord mitgeführt werden und
b)
keine anderen Arten als Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker/Holzmakrele, Sprotte, Blauer Wittling, Eberfisch und Goldlachs an Bord behalten werden.

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 Millimeter betrieben werden, sofern

a)
sie nur südlich von 59° N ausgebracht werden;
b)
die Länge des ausgebrachten Kiemennetzes pro Schiff höchstens 20 km beträgt;
c)
die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt und
d)
nicht mehr als 5 % des Fangs aus Wittling und Kabeljau besteht.

(6) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 90 Millimeter betrieben werden, sofern

a)
sie nur innerhalb von drei Seemeilen von der Küstenlinie und für höchstens 10 Tage pro Kalendermonat ausgebracht werden;
b)
die Länge des ausgebrachten Kiemennetzes höchstens 1000 Meter beträgt;
c)
die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt und
d)
mindestens 70 % des Fangs aus Kleingeflecktem Katzenhai besteht.

(7) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Kaisergranat gefangen werden, sofern

a)
das verwendete Fanggerät mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang XIVa Nummern 2 bis 5 oder einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVc ausgestattet oder ein anderes Fanggerät mit gleichwertiger Selektivität ist;
b)
das Fanggerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 Millimeter konstruiert ist;
c)
mindestens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus Kaisergranat besteht.

Die Kommission erlässt auf der Grundlage einer befürwortenden Stellungnahme des STECF Durchführungsrechtsakte, in denen die Fanggeräte festgelegt werden, die als für die Zwecke des Buchstaben a über eine gleichwertige Selektivität verfügend angesehen werden.

(8) Absatz 7 gilt nicht in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59°05′ N, 06°45′ W,

59°30′ N, 06°00′ W,

59°40′ N, 05°00′ W,

60°00′ N, 04°00′ W,

59°30′ N, 04°00′ W,

59°05′ N, 06°45′ W.

(9) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten betrieben werden, sofern

a)
alle Netze an Bord des Fischereifahrzeugs über eine Mindestmaschenöffnung von 120 Millimeter im Falle von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von über 15 Metern und über eine Mindestmaschenöffnung von 110 Millimeter bei allen anderen Fischereifahrzeugen verfügen;
b)
das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVc ausgestattet ist, falls der an Bord behaltene Fang zu weniger als 90 % aus Seelachs/Köhler besteht und
c)
das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Fenster gemäß Anhang XIVd ausgestattet ist, falls die Länge des Fischereifahrzeugs über alles 15 m oder weniger beträgt, und zwar unabhängig von der Menge des an Bord behaltenen Seelachs/Köhler.

(10) Die Kommission bewertet spätestens zum 1. Januar 2015 und danach spätestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des STECF die Merkmale der in Absatz 9 genannten Fanggeräte und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung von Absatz 9 vor.

(11) Absatz 9 gilt nicht in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59°05′ N, 06°45′ W,

59°30′ N, 06°00′ W,

59°40′ N, 05°00′ W,

60°00′ N, 04°00′ W,

59°30′ N, 04°00′ W,

59°05′ N, 06°45′ W.

(12) Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist jeglicher Fischfang unter Einsatz der Fangeräte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(2), in dem Teil des ICES-Bereichs VIa verboten, der durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

55°25′ N, 07°07′ W,

55°25′ N, 07°00′ W,

55°18′ N, 06°50′ W,

55°17′ N, 06°50′ W,

55°17′ N, 06°52′ W,

55°25′ N, 07°07′ W.

Weder der Kapitän des Fischereifahrzeugs noch andere an Bord befindliche Personen dürfen eine Person an Bord dazu anhalten oder ihr gestatten, den Versuch zu unternehmen, in dem betreffenden Gebiet zu fischen oder in diesem Gebiet gefangenen Fisch anzulanden, umzuladen oder an Bord zu behalten.

(13) Jeder betroffene Mitgliedstaat führt jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord durch, damit auf den Fischereifahrzeugen, für die die in den Absätzen 5, 6, 7 und 9 vorgesehenen Abweichungen gelten, Stichproben von den Fängen und Rückwürfen genommen werden können. Die Beobachterprogramme werden unbeschadet der Verpflichtungen nach den maßgeblichen Vorschriften durchgeführt und zielen darauf ab, die Fänge und Rückwürfe von Kabeljau, Schellfisch und Wittling mit einer Genauigkeit von mindestens 20 % zu schätzen.

(14) Die betroffenen Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht über die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen, die Gegenstand des Überwachungsprogramms sind, während jeden Kalenderjahres gemachten Fänge und Rückwürfe und legen diesen der Kommission spätestens bis 1. Februar des folgenden Kalenderjahres vor.

(15) Die Kommission bewertet spätestens bis 1. Januar 2015 und danach spätestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des STECF den Zustand der Kabeljau-, Schellfisch- und Wittlingbestände in dem Gebiet nach Absatz 1 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Artikels vor.

Fußnote(n):

(1)

ABL. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABL. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.