Artikel 29e VO (EG) 98/850
Beschränkungen des Kabeljaufangs im ICES-Untergebiet VII
(1) Vom 1. Februar bis zum 31. März jeden Jahres ist jeglicher Fischfang im ICES-Untergebiet VII in dem aus folgenden ICES-Rechtecken bestehenden Gebiet verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Fischfang mit an Pflöcken befestigten Küstenstellnetzen, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetzen und Strandwaden, Handleinen, automatisierten Angelrollen sowie Reusen betrieben werden, sofern
- a)
- keine anderen Fanggeräte als an Pflöcken befestigte Küstenstellnetze, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetze und Strandwaden, Handleinen, automatisierte Angelrollen oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und
- b)
- keine anderen Arten als Makrele, Pollack und Lachs sowie keine anderen Schalentiere als Weich- und Krebstiere angelandet, an Bord behalten oder an Land gebracht werden.
Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 Millimeter betrieben werden, sofern
- a)
- keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 Millimeter oder mehr an Bord mitgeführt werden und
- b)
- keine anderen Arten als Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker/Holzmakrele, Sprotte, Blauer Wittling, Eberfisch und Goldlachs an Bord behalten werden.
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