Artikel 29e VO (EG) 98/850

Beschränkungen des Kabeljaufangs im ICES-Untergebiet VII

(1) Vom 1. Februar bis zum 31. März jeden Jahres ist jeglicher Fischfang im ICES-Untergebiet VII in dem aus folgenden ICES-Rechtecken bestehenden Gebiet verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Fischfang mit an Pflöcken befestigten Küstenstellnetzen, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetzen und Strandwaden, Handleinen, automatisierten Angelrollen sowie Reusen betrieben werden, sofern

a)
keine anderen Fanggeräte als an Pflöcken befestigte Küstenstellnetze, Dredgen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetze und Strandwaden, Handleinen, automatisierte Angelrollen oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und
b)
keine anderen Arten als Makrele, Pollack und Lachs sowie keine anderen Schalentiere als Weich- und Krebstiere angelandet, an Bord behalten oder an Land gebracht werden.

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf in dem dort genannten Gebiet Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 Millimeter betrieben werden, sofern

a)
keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 Millimeter oder mehr an Bord mitgeführt werden und
b)
keine anderen Arten als Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker/Holzmakrele, Sprotte, Blauer Wittling, Eberfisch und Goldlachs an Bord behalten werden.

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