Artikel 29f VO (EG) 98/850
Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng
(1) Vom 1. März bis zum 31. Mai jeden Jahres ist es verboten, pro Fangreise Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen in den Gebieten des ICES-Bereichs VIa, die durch Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, an Bord zu behalten:
- a)
-
Rand des schottischen Festlandsockels
- —
-
59°58′ N, 07°00′ W,
- —
-
59°55′ N, 06°47′ W,
- —
-
59°51′ N, 06°28′ W,
- —
-
59°45′ N, 06°38′ W,
- —
-
59°27′ N, 06°42′ W,
- —
-
59°22′ N, 06°47′ W,
- —
-
59°15′ N, 07°15′ W,
- —
-
59°07′ N, 07°31′ W,
- —
-
58°52′ N, 07°44′ W,
- —
-
58°44′ N, 08°11′ W,
- —
-
58°43′ N, 08°27′ W,
- —
-
58°28′ N, 09°16′ W,
- —
-
58°15′ N, 09°32′ W,
- —
-
58°15′ N, 09°45′ W,
- —
-
58°30′ N, 09°45′ W,
- —
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59°30′ N, 07°00′ W,
- —
-
59°58′ N, 07°00′ W.
- b)
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Rand der Rosemary Bank
- —
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60°00′ N, 11°00′ W,
- —
-
59°00′ N, 11°00′ W,
- —
-
59°00′ N, 09°00′ W,
- —
-
59°30′ N, 09°00′ W,
- —
-
59°30′ N, 10°00′ W,
- —
-
60°00′ N, 10°00′ W,
- —
-
60°00′ N, 11°00′ W.
Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
- —
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59°15′ N, 10°24′ W,
- —
-
59°10′ N, 10°22′ W,
- —
-
59°08′ N, 10°07′ W,
- —
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59°11′ N, 09°59′ W,
- —
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59°15′ N, 09°58′ W,
- —
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59°22′ N, 10°02′ W,
- —
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59°23′ N, 10°11′ W,
- —
-
59°20′ N, 10°19′ W,
- —
-
59°15′ N, 10°24′ W.
(1a) Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.
Die Befischung von Blauleng unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums und der dort genannten Gebiete ist verboten.
(2) Bei der Einfahrt in die in Absatz 1 genannten Gebiete und bei der Ausfahrt aus diesen Gebieten vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt und der Ausfahrt im Logbuch.
(3) In den beiden in Absatz 1 genannten Gebieten gilt für ein Schiff, das die Menge von 6 Tonnen Blauleng erreicht, Folgendes:
- a)
- Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;
- b)
- es darf solange in keines dieser beiden Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;
- c)
- es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.
(4) Die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände(1) genannten Beobachter, die auf Fischereifahrzeuge in einem der beiden Gebiete nach Absatz 1 entsandt worden sind, nehmen zusätzlich zu ihren Aufgaben nach Absatz 4 des genannten Artikels für geeignete Blaulengfangproben auch eine Messung der Fische in der Probenahme vor und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen einer Teilstichprobe. Die Mitgliedstaaten fertigen auf der Grundlage von Gutachten des STECF detaillierte Probenahmeprotokolle und eine Zusammenstellung der Ergebnisse an.
(5) Vom 15. Februar bis zum 15. April jeden Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Kiemennetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:
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60°58,76′ N, 27°27,32′ W,
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60°56,02′ N, 27°31,16′ W,
- —
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60°59,76′ N, 27°43,48′ W,
- —
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61°03,00′ N, 27°39,41′ W,
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60°58,76′ N, 27°27,32′ W.
Fußnote(n):
- (1)
ABL. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
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