Artikel 29h VO (EG) 98/850

Maßnahmen für den Rotbarschfang in der Irminger See und angrenzenden Gewässern

(1) Es ist verboten, Rotbarsch in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets V und den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete XII und XIV zu fangen.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist der Fang von Rotbarsch vom 11. Mai bis zum 31. Dezember in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird (im Folgenden „Rotbarsch-Schutzgebiet” ) gestattet:

64°45′ N, 28°30′ W,

62°50′ N, 25°45′ W,

61°55′ N, 26°45′ W,

61°00′ N, 26°30′ W,

59°00′ N, 30°00′ W,

59°00′ N, 34°00′ W,

61°30′ N, 34°00′ W,

62°50′ N, 36°00′ W,

64°45′ N, 28°30′ W.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Fischfang auf Rotbarsch außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets in der Irminger See und angrenzenden Gewässern vom 11. Mai bis zum 31. Dezember jeden Jahres auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die NEAFC einen Wiederauffüllungsplan für Rotbarsch in diesem geografischen Gebiet festgelegt hat, durch einen entsprechenden Rechtsakt der Union gestattet werden. Dieser Fischfang darf nur von Unionsschiffen betrieben werden, die hierzu von dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigt wurden und die der Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 gemeldet wurden.

(3) Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 Millimeter ist verboten.

(4) Der Umrechnungsfaktor für in dieser Fischerei gefangenen Rotbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, auch japanisch zugeschnitten, beträgt 1,70.

(5) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die außerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets Fischfang betreiben, übermitteln ihre Fangmeldungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 täglich nach Abschluss der Fischereieinsätze des betreffenden Kalendertages. Es werden die Fänge gemeldet, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden.

(6) Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 ist eine Genehmigung für den Fischfang auf Rotbarsch nur gültig, wenn die von den Schiffen übermittelten Fangmeldungen Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung gespeichert werden.

(7) Die in Absatz 6 genannten Fangmeldungen werden nach den einschlägigen Vorschriften übermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.