Artikel 30 VO (EG) 98/850
Einschränkung des Einsatzes von Grundschleppnetzen
(1) Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 24 m übersteigt oder die auf über 24 m ausgezogen werden können, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder verwendet werden. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.
(1a) Absatz 1 gilt nicht für Region 9.
(2) In den nachstehenden geographischen Gebieten dürfen keine Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm an Bord mitgeführt oder verwendet werden:
- a)
-
Nordsee nördlich einer Linie, die folgende Punkte verbindet:
- —
-
Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55o nördlicher Breite,
- —
-
dann östlich bis 55o nördlicher Breite, 05o östlicher Länge,
- —
-
dann nördlich bis 56o nördlicher Breite
- —
-
und schließlich östlich bis an die Westküste Dänemarks bei 56o nördlicher Breite;
- b)
- ICES-Bereich Vb und ICES-Untergebiet VI nördlich von 56o nördlicher Breite.
In den unter den Buchstaben a) und b) genannten Gebieten dürfen keine Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 32 und 99 mm an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Netze sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.
(3) In dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten geographischen Gebiet dürfen keine Grundscherbrettnetze, Zweischiff-Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm verwendet werden. Grundscherbrettnetze, Zweischiff-Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm dürfen in diesem Gebiet auch nicht an Bord mitgeführt werden, es sei denn, diese Netze sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.
(4) In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie mit den nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen Fischereifahrzeuge keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze einsetzen, die beim Fang den Meeresboden berühren:
59o54' nördlicher Breite | 6o55' westlicher Länge, |
59o47' nördlicher Breite | 6o47' westlicher Länge, |
59o37' nördlicher Breite | 6o47' westlicher Länge, |
59o37' nördlicher Breite | 7o39' westlicher Länge, |
59o45' nördlicher Breite | 7o39' westlicher Länge, |
59o54' nördlicher Breite | 7o25' westlicher Länge. |
(5) In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Stellnetze, Verwickelnetze oder Trommelnetze in Tiefen von über 200 m sowie keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze, die beim Fang den Meeresboden berühren, eingesetzt werden:
- a)
-
Gebiet „Madeira und Kanaren”
27° 00′ nördlicher Breite 19° 00′ westlicher Länge, 26° 00′ nördlicher Breite 15° 00′ westlicher Länge, 29° 00′ nördlicher Breite 13° 00′ westlicher Länge, 36° 00′ nördlicher Breite 13° 00′ westlicher Länge, 36° 00′ nördlicher Breite 19° 00′ westlicher Länge; - b)
-
Gebiet „Azoren”
36° 00′ nördlicher Breite 23° 00′ westlicher Länge, 39° 00′ nördlicher Breite 23° 00′ westlicher Länge, 42° 00′ nördlicher Breite 26° 00′ westlicher Länge, 42° 00′ nördlicher Breite 31° 00′ westlicher Länge, 39° 00′ nördlicher Breite 34° 00′ westlicher Länge, 36° 00′ nördlicher Breite 34° 00′ westlicher Länge.
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