Artikel 31 VO (EG) 98/850

Unkonventionelle Fangmethoden

(1) Es ist verboten, Meerestiere unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder elektrischem Strom zu fischen.

(2) Meerestiere, die unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurden, dürfen nicht verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

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