Artikel 31a VO (EG) 98/850

Elektrofischerei in den ICES-Bereichen IVc und IVb

(1) Abweichend von Artikel 31 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Bereichen IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:

einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N,

dann östlich bis 55° N, 05° O,

dann nördlich bis 56° N,

und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N.

(2) Für die Elektrofischerei gelten folgende Bedingungen:

a)
Höchstens 5 % der Baumkurrenflotte eines jeden Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;
b)
die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;
c)
die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;
d)
das Schiff verfügt über ein automatisches rechnergestütztes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische rechnergestützte Datenerfassungssystem nicht ändern;
e)
das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

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