Artikel 32 VO (EG) 98/850

Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

(1) Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Stöcker automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

(2) Das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen sind jedoch unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a)
Von dem betreffenden Schiff werden nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine oder mehrere Ringwaden oder ähnliche Fanggeräte an Bord mitgeführt oder verwendet,

oder

b)
i)
der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, wird in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt, die sortierten Fische werden sofort nach dem Sortieren tiefgefroren und sortierte Fische werden nicht ins Meer zurückgeworfen, es sei denn, dies ist nach Artikel 19 erforderlich,

und

ii)
die Vorrichtung ist auf dem Schiff so installiert und angeordnet, daß das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

(3) Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, dürfen in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen hierfür eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde.

In der speziellen Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.

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