Artikel 34 VO (EG) 98/850

Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 12-Meilen-Zone des Vereinigten Königreichs und Irlands

(1) Innerhalb der 12-Meilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

(2) Schiffe der nachstehenden Kategorien dürfen jedoch in den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Baumkurren fischen:

a)
Schiffe, die vor dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden und deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt, oder im Falle leistungsreduzierter Maschinen, vor der Leistungsreduzierung 300 kW nicht überstiegen hat;
b)
Schiffe, die nach dem 31. Dezember 1986 in Dienst gestellt wurden und deren Maschine nicht leistungsreduziert ist, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt und deren Länge über alles nicht mehr als 24 m beträgt;
c)
Schiffe, deren Maschine nach dem 31. Dezember 1986 durch eine nichtleistungsreduzierte Maschine, deren Leistung 221 kW nicht übersteigt, ersetzt wurde.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 dürfen Baumkurren, deren einfache Baumlänge oder Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 9 m übersteigt oder die auf über 9 m ausgezogen werden können, nicht verwendet werden, es sei denn, es werden Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm eingesetzt. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

(4) Fischereifahrzeuge, welche die Bedingungen der Absätze 2 und 3 nicht erfüllen, dürfen die dort genannten Fangtätigkeiten nicht ausüben.

(5) Schiffe, die keine Baumkurren einsetzen dürfen, dürfen solche Netze in den in diesem Artikel genannten Gebieten auch nicht an Bord mitführen, es sei denn, diese sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren erlassen.

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