Artikel 34a VO (EG) 98/850
Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See
(1) Vom 14. Februar bis 30. April ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche Zuggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien begrenzt wird:
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die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie
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Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:
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einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54°30′ N,
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54°30′ N, 04°50′ W,
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53°15′ N, 04°50′ W,
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einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53°15′ N.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:
- a)
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die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze
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weisen eine Maschenöffnung des Bereichs 70 bis 79 Millimeter oder 80 bis 99 Millimeter auf,
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entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,
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verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 Millimeter und
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werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt ist:
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53°30′ N, 05°30′ W,
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53°30′ N, 05°20′ W,
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54°20′ N, 04°50′ W,
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54°30′ N, 05°10′ W,
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54°30′ N, 05°20′ W,
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54°00′ N, 05°50′ W,
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54°00′ N, 06°10′ W,
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53°45′ N, 06°10′ W,
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53°45′ N, 05°30′ W,
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53°30′ N, 05°30′ W;
- b)
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der Einsatz von Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichen Zuggeräten mit Siebnetz oder Selektionsgitter, wenn kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt wird und solche Netze
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den Bedingungen nach Buchstabe a genügen;
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im Falle von Siebnetzen nach Maßgabe der technischen Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002(1) konstruiert sind und
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im Falle von Selektionsgittern der Beschreibung in Anhang XIVa Nummern 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
- c)
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der Einsatz von Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichen Zuggeräten mit Siebnetz oder Selektionsgitter auch in einem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt ist:
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53°45′ N, 06°00′ W,
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53°45′ N, 05°30′ W,
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53°30′ N, 05°30′ W,
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53°30′ N, 06°00′ W,
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53°45′ N, 06°00′ W.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.
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