Artikel 34b VO (EG) 98/850

Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W

(1) EU-Fischereifahrzeuge dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 Metern in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W keine Stellnetze, Verwickelnetze oder Trammelnetze ausbringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a)
Kiemennetze in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und im ICES-Untergebiet XII östlich von 27° W mit einer Maschenöffnung von 120 Millimeter oder mehr und weniger als 150 Millimeter, Kiemennetze in den ICES-Bereichen VIIIa, VIIIb, VIIId und ICES-Untergebiet X mit einer Maschenöffnung von 100 Millimeter oder mehr und weniger als 130 Millimeter sowie Kiemennetze im ICES-Bereich VIIIc und im ICES-Untergebiet IX mit einer Maschenöffnung von 80 Millimeter oder mehr und weniger als 110 Millimeter, vorausgesetzt

sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

sie sind maximal 100 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf,

sie sind mit Schwimmern oder vergleichbaren Auftriebskörpern versehen,

die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens fünf Seemeilen und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausbrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km und

die Stelldauer beträgt höchstens 24 Stunden;

b)
Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von 250 Millimeter oder mehr, vorausgesetzt

sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

sie sind maximal 15 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 auf,

sie sind nicht mit Schwimmern oder anderen Auftriebskörpern versehen,

die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens 10 km und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausbrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km und

die Stelldauer beträgt höchstens 72 Stunden;

c)
Kiemennetze in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und im ICES-Untergebiet XII östlich von 27° W mit einer Maschenöffnung von 100 Millimeter oder mehr und weniger als 130 Millimeter, vorausgesetzt

sie werden in einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 Meter und weniger als 600 Meter eingesetzt,

sie sind maximal 100 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf,

sie sind mit Schwimmern oder vergleichbaren Auftriebskörpern versehen,

die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens vier Seemeilen und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgebrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 20 km,

die Stelldauer beträgt höchstens 24 Stunden,

mindestens 85 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht besteht aus Seehecht,

die Zahl der an der Fischerei beteiligten Schiffe übersteigt nicht die im Jahr 2008 festgestellte Anzahl,

der Kapitän eines an der Fischerei beteiligten Schiffes trägt vor Verlassen des Hafens im Logbuch die Menge und Gesamtlänge der an Bord mitgeführten Fangeräte ein. Mindestens 15 % der auslaufenden Schiffe werden kontrolliert,

der Kapitän des Schiffes weist bei der Anlandung 90 % des im Unionslogbuch für die betreffende Fangreise verzeichneten Fanggeräts an Bord vor und

alle über 50 kg gefangenen Mengen aller Arten, einschließlich aller 50 kg übersteigenden Mengen an Rückwürfen, werden im Unionslogbuch eingetragen;

d)
Trammelnetze mit einer Maschenöffnung von 220 Millimeter oder mehr im ICES-Untergebiet IX, vorausgesetzt

sie werden in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Meter eingesetzt,

sie sind maximal 30 Maschen tief und weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,44 auf,

sie sind nicht mit Schwimmern oder anderen Auftriebskörpern versehen,

die Länge eines Einzelnetzes beträgt höchstens 5 km und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgebrachten Netze übersteigt pro Schiff nicht 20 km,

die Stelldauer beträgt höchstens 72 Stunden.

(3) Diese abweichende Regelung gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsbereich.

(4) Alle Schiffe, die in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W Stellnetze, Verwickelnetze oder Trammelnetze bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m ausbringen, verfügen über eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(5) Schiffe führen jederzeit nur eines der in Absatz 2 Buchstaben a, b oder d beschriebenen Fanggeräte mit. Die Schiffe dürfen Netze mit einer Gesamtlänge an Bord haben, die die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt.

(6) Der Kapitän eines Schiffes mit einer Fangerlaubnis gemäß Absatz 4 trägt ins Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte ein, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen rechenschaftspflichtig.

(7) Die zuständigen Behörden haben in den ICES-Bereichen IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk und den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:

a)
Das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;
b)
die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;
c)
das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;
d)
die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.

(8) Der Kapitän eines Schiffes mit einer Fangerlaubnis nach Absatz 4 trägt während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:

die Maschenöffnung des ausgebrachten Netzes,

die nominale Länge eines Netzes,

die Anzahl Netze in einem Fleet,

die Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,

die Position jedes ausgesetzten Fleets,

die Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,

die Stellzeit jedes ausgesetzten Fleets,

die Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, deren letztbekannte Position und das Datum, an dem das Gerät verloren ging.

(9) Schiffe, die mit einer Fangerlaubnis gemäß Absatz 4 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.

(10) Die Menge an Hai, die ein Schiff an Bord behält, das das in Absatz 2 Buchstaben b und d beschriebene Fanggerät einsetzt, darf nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen übersteigen.

(11) Die Kommission kann nach Anhörung des STECF Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen spezielle Fischereien eines Mitgliedstaats in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X von der Anwendung der Absätze 1 bis 9 ausgenommen werden, wenn aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass bei diesen Fischereien nur in sehr geringem Umfang Beifänge und Rückwürfe von Haien zu verzeichnen sind.

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