Artikel 34c VO (EG) 98/850
Bedingungen für die Fischerei mit zulässigem Zuggerät im Golf von Biskaya
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e(1) darf in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 ausgewiesenen Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70 bis 99 mm gefischt werden, wenn das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster gemäß Anhang XIVb verfügt.
(2) Bei der Fischerei in den ICES-Bereichen VIIIa und VIIIb ist es gestattet, ein Selektionsgitter und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein Quadratmaschen-Fenster mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 Millimetern im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektionsvorrichtungen angebracht sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.
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