Artikel 35 VO (EG) 98/850

Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere, die im Skagerrak oder Kattegat gefangen wurden und deren Anteil 10 % des Gesamtlebendgewichts aller an Bord befindlichen Fänge nicht übersteigt, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

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