Artikel 36 VO (EG) 98/850
Lachse und Meerforellen, die im Skagerrak oder Kattegat außerhalb der von den Basislinien der Mitgliedstaaten aus gemessenen 4-Meilen-Zone gefangen wurden, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
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