Artikel 37 VO (EG) 98/850
(1) Vom 1. Juli bis zum 15. September ist in den Gewässern innerhalb einer 3-Meilen-Zone von den Basislinien im Skagerrak und Kattegat der Einsatz von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm verboten.
(2) Jedoch dürfen in den genannten Gewässern während des in Absatz 1 genannten Zeitraums
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bei der Schleppnetzfischerei auf Grönlandgarnelen (Pandalus borealis) Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 30 mm verwendet werden,
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bei der Schleppnetzfischerei auf Aalmutter (Zoarces viviparus), Grundeln (Gobiidae) oder Groppen (Cottus spp.), die als Köder verwendet werden sollen, Netze mit beliebiger Maschenöffnung verwendet werden.
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