Artikel 38 VO (EG) 98/850
Es ist verboten, Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord zu behalten, die von Samstagmitternacht bis Sonntagmitternacht im Skagerrak bzw. von Freitagmitternacht bis Sonntagmitternacht im Kattegat mit Schleppnetzen oder Ringwaden gefangen wurden.
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