Artikel 46 VO (EG) 98/850
(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung von Beständen treffen, wenn diese
- a)
- rein lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder
- b)
-
Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die
- i)
- die Bedingungen oder Einzelheiten der Fischereivorschriften der Union ergänzen oder
- ii)
- über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,
sofern diese Maßnahmen ausschließlich für in der Union registrierten Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats oder — im Falle von Fischereitätigkeiten, die nicht von einem Fischereifahrzeug ausgehen — für in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Personen gelten.
(2) Die Kommission wird von jeder geplanten Einführung oder Änderung einzelstaatlicher technischer Maßnahmen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie hierzu Bemerkungen vorlegen kann.
Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der betreffende Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme vom Zeitpunkt der Mitteilung an für drei Monate aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Absatz 1 zu überprüfen.
Stellt die Kommission in einer Entscheidung, die sie allen Mitgliedstaaten mitteilt, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so darf der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme nicht in Kraft setzen, es sei denn, er nimmt die erforderlichen Änderungen daran vor.
Der betroffene Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.
(4) Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 eine Entscheidung nach dem in Artikel 48 genannten Verfahren getroffen werden. Im Falle einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 Anwendung.
(5) Maßnahmen, welche die Fischerei vom Ufer aus betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
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